Hast Du schon davon geträumt mit dem Fotografieren Geld zu verdienen? Ein Traum, der schneller Realität werden kann, als Du denkst – zumindest nebenberuflich. Doch Du darfst dabei die deutsche Bürokratie und vor allem das deutsche Steuersystem nicht vergessen. Ich weiß, wovon ich schreibe. Ich beschäftige mich seit über 30 Jahren mit dem Thema Steuern (siehe Foto) und möchte Dir hier wichtige Steuertipps geben.
Fotograf im Nebenerwerb: Was Du dabei beachten musst – nicht nur steuerlich
(von Lutz Schumann, Herausgeber und Chefredakteur www.steuer-schutzbrief.de)
Für die meisten Bundesbürger sind Steuern und das Finanzamt ein absolutes Schreckgespenst. Zugegeben, Steuern sind nicht jedermanns Lieblingsthema. Du wirst als (nebenberuflich) Selbstständiger allerdings öfter damit zu tun haben, als Dir lieb ist. Doch Bange machen gilt nicht! Ich zeige Dir, wie Du den deutschen Steuerdschungel ohne Blessuren durchquerst und – noch wichtiger – wie Du sogar mit Deinem Hobby Steuern sparen kannst!
Als Angestellte/r hast Du mit Steuern nicht viel zu tun. Die wichtigsten Informationen findest Du auf Deiner monatlichen Gehaltsabrechnung und in der Jahreslohnsteuerbescheinigung, die Du von Deinem Chef am Jahresende bekommst. Wenn Du schlau bist, machst Du einmal im Jahr einen Lohnsteuerjahresausgleich und holst Dir zumindest für Deine Fahrten zur Arbeitsstelle und andere Werbungskosten (u. a. Arbeitskleidung, Fortbildung) Steuern zurück.
Übrigens: Auf meiner Internetseite www.steuer-schutzbrief.de findest Du auch alle Informationen rund um den Lohnsteuer-/Einkommensteuerjahresausgleich (https://www.steuer-schutzbrief.de/steuererklaerung/pflichtabgabe.html).
Steuern im Nebengewerbe – worauf Du unbedingt achten musst
Wenn Du Dich selbstständig machen willst, egal ob haupt- oder nebenberuflich, bist Du verpflichtet, die Steuern, die Du zahlen musst, zu errechnen und selbstständig ans Finanzamt abzuführen. Im Unterschied zum Angestelltenjob gibt es niemanden, der dies für Dich erledigt.
Die gute Nachricht: (Mehr) Steuern musst Du erst dann zahlen, wenn Du mit Deinem Nebengewerbe auch Umsätze erzielst und diese höher sind als Deine Betriebsausgaben. Du also am Jahresende unter dem Strich mit dem Fotografieren Gewinn gemacht hast. Machst Du keinen Gewinn, sind also Einnahmen und Ausgaben entweder gleich hoch oder die Ausgaben sogar höher als die Einnahmen, dann erzielst Du einen Verlust und musst in dem Jahr auch keine Steuern für Dein Nebengewerbe bezahlen. Nur bei einem Gewinn verlangt das Finanzamt seinen Anteil.
Steuerliche Grundkenntnisse können nicht schaden
Mein Tipp: Du solltest Dir in jedem Fall Grundkenntnisse über Steuern aneignen und im Idealfall die Buchführung für Dein Nebengewerbe selbst übernehmen –
einfacher als Du denkst! –, aber deren Kontrolle inklusive des Jahresabschlusses sowie Deine Steuererklärung(en) einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht überlassen.
Mit ein paar Steuerkenntnissen, einem guten Steuerprogramm und ein bisschen Übung kannst Du die Buchführung für Dein Nebengewerbe selbst erledigen.
Es gibt gute Steuerprogramme mit denen Du die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) in Eigenregie erledigen kannst und zusätzlich Deine Steuererklärungen für Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Ich habe gute Erfahrungen mit der „Steuer-Spar-Erklärung“ der Akademischen Arbeitsgemeinschaft gemacht. Das spart Dir viel Geld.
Buchführung, Einkommensteuer und Gewinnfeststellung
Ohne eine ordentliche Buchführung geht es nicht. Das gilt auch für ein Nebengewerbe. Denn das Finanzamt verlangt Aufzeichnungen jedes einzelnen Geschäftsvorfalls, egal ob Du Dir eine neue Kamera kaufst, mit einem Kunden essen gehst oder ein Foto verkaufst. Zudem musst Du jedes Jahr eine Einkommensteuer- sowie eventuell zusätzlich noch eine Umsatzsteuer- und eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Weitere Informationen dazu findest Du unter https://www.steuer-schutzbrief.de/steuererklaerung.html.
Als Einzelunternehmer oder Freiberufler genügt eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (kurz EÜR), sofern Du im Jahr nicht mehr als 60.000,00 Euro Gewinn oder 600.000,00 Euro Umsatz machst (§ 141 AO). Werden diese Grenzen überschritten, musst Du, wie ein Großunternehmen, die doppelte Buchführung anwenden und eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Ohne Steuerberater und Buchhalter kommst Du dann nicht mehr aus.
Steuersoftware mit integrierter Buchhaltung und 15 % Rabatt – sehr empfehlenswert!
Meine Empfehlung: Mit der Software „Steuer-Spar-Erklärung für Selbstständige“ der Akademischen Arbeitsgemeinschaft bist Du für Deinen Nebenerwerb gut ausgestattet. Diese Software (2020 für die Steuererklärung 2019) kostet für Soul-of-Street-Leser einmalig 76,46 Euro (anstatt 89,95 Euro)!
Die amtlichen Einkommensteuervordrucke des Finanzamts füllst Du damit Schritt für Schritt aus. Dabei erhältst Du eine Vielzahl an Hinweisen, mit denen Du Deine Steuerlast unter Umständen senkst. Übrigens: Steuertipps findest Du auch auf meiner Internetseite www.Steuer-Schutzbrief.de. Die Steuersoftware erkennt fehlende oder falsche Eingaben und macht auf Unstimmigkeiten aufmerksam. Im 700 Seiten umfassenden Steuerkompass findest Du zusätzliche Tipps & Tricks. Die Daten übermittelst Du online via ELSTER direkt an das Finanzamt, so wie es für Selbstständige vorgeschrieben ist.
Das Besondere: Die Software umfasst außerdem eine komplette Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für Deine Buchführung inklusive Umsatz- und Gewerbesteuererklärung.
Bezugsadresse: Hier kannst Du Dir die Software im Internet direkt herunterladen
Die Software erhältst Du im Internet zum sofortigen Download unter https://www.steuertipps.de/shop/software/steuer-spar-erklaerung-selbststaendige
Übrigens: Der Gutscheincode (Soulofstreet-15) gilt für alle Steuersparerklärung-Varianten, auch die Mac-Version!
Gewinn im Nebengewerbe erhöht Deine Steuerlast, ein Verlust spart Steuern
Aufgepasst! Der Gewinn, den Du mit Deinem Nebengewerbe erzielst, wird mit Deinen restlichen Einkünften, zum Beispiel aus einem Angestelltenjob oder aus Kapital- und Vermieteinkünften addiert und die Summe versteuert. Verdienst Du beispielsweise als Angestellter 45.000,00 Euro im Jahr und erzielst mit Deinen Fotos im gleichen Jahr, nach Abzug aller Betriebsausgaben, einen Gewinn von 11.500,00 Euro, musst Du insgesamt 56.500,00 Euro in Deiner Einkommensteuererklärung angeben und versteuern.
Die Steuerrechnung im Detail (für einen Ledigen im Jahr 2020):
- Angestelltentätigkeit
Jahresgehalt als Angestellter 45.000,00 Euro
darauf
Einkommensteuer – 6.034,00 Euro
Solidaritätszuschlag – 331,87 Euro
Kirchensteuer – 543,06 Euro
Netto 38.091,07 Euro
- Angestelltentätigkeit + Nebenerwerb
Jahresgehalt als Angestellter 45.000,00 Euro
Gewinn aus dem Nebenerwerb als Fotograf + 11.500,00 Euro
zu versteuerndes Einkommen 56.500,00 Euro
darauf
Einkommensteuer – 9.318,00 Euro
Solidaritätszuschlag – 512,49 Euro
Kirchensteuer – 838,62 Euro
Netto 45.830,89 Euro
Fazit: Mit Nebenerwerb netto 20 % mehr
Vorsicht, wenn Dir das Finanzamt Liebhaberei unterstellt!
Schöne Aussichten! Doch freu Dich nicht zu früh. Dein Nebengewerbe wird, zumindest in den ersten Jahren, nur einen kleinen Gewinn, meist aber eher einen Verlust abwerfen. Das ist normal bei einer Gründung und das weiß auch jeder Finanzbeamte. Doch wenn Du mit Deinem Nebenerwerb „auf Dauer“ nur Verluste machst, droht Dir Ärger. Denn jeder Finanzbeamte unterstellt Dir dann „Liebhaberei“.
Verluste sind zu Beginn einer selbstständigen Tätigkeit normal. Die Finanzverwaltung wird Dir daher in den ersten Jahren (noch) keine Liebhaberei unterstellen. In der sogenannten Anlaufphase fallen üblicherweise meist höhere Ausgaben als Einnahmen an. Nur wenn es „auf Dauer“ bei den Verlusten bleibt, liegt Liebhaberei vor – dann jedoch mit fatalen Auswirkungen.
„Auf Dauer“ ist dabei ein dehnbarer Begriff. Bei einem Gewerbe gehen Finanzbeamte meist von einem Zeitraum von 5 bis 15 Jahren aus. Ein Nebengewerbe sollte spätestens nach 5 bis 7 Jahren Anlaufzeit Gewinne abwerfen!
Mit Verlusten Steuern sparen
Du musst die Verluste oder Gewinne jedes Jahr mit Deiner Buchführung aus Deinem Nebengewerbe errechnen (Einnahmenüberschussrechnung) und in Deiner Einkommensteuererklärung eintragen. Mit einer angenehmen Folge: Die Verluste aus Deinem Nebengewerbe „reduzieren“ in den ersten Jahren die Einnahmen aus Deiner Angestelltentätigkeit, und Du zahlst dadurch insgesamt weniger Steuern, wie die folgende Rechnung zeigt.
- Angestelltentätigkeit + Nebenerwerb mit Verlusten
Jahresgehalt als Angestellter 45.000,00 Euro
Verlust aus dem Nebengewerbe als Fotograf – 8.500,00 Euro
zu versteuerndes Einkommen 36.500,00 Euro
darauf
Einkommensteuer – 3.786,00 Euro
Solidaritätszuschlag – 208,23 Euro
Kirchensteuer – 340,74 Euro
Netto 32.165,03 Euro
Fazit: Nach Verrechnung der Verluste sparst Du 1.699,00 Euro Steuern im Jahr – im Vergleich zu Rechnung 1.
Jahrelang nur Verluste – was tun?
Das geht nicht lange gut. Ohne die Verluste aus der Nebentätigkeit hättest Du in dem Beispiel 6.034,00 Euro Steuern zahlen müssen. Durch die Verluste Deines Nebenerwerbs zahlst Du nur 4.334,97 Euro. Das heißt: Wenn das Finanzamt Dir nach 5 Jahren Liebhaberei unterstellt und die gesparten Steuern komplett zurückfordert, musst Du 8.495,00 Euro plus ca. 510,00 Euro Zinsen (6 % pro Jahr) zurückzahlen, ein konstant hoher Verlust die 5 Jahre über vorausgesetzt.
Deshalb aufgepasst! Um das zu verhindern, muss Dein Nebenerwerb in absehbarer Zeit Gewinne abwerfen. Denn irgendwann wird das Finanzamt Deine Verluste nicht mehr akzeptieren und Dir die Verluste rückwirkend (!) aberkennen. Nach 5 bis 7 Jahren wird selbst der gutmütigste Finanzbeamte nervös und Dir Liebhaberei unterstellen.
Die Folge: Du musst die in den ersten Jahren Deines Nebengewerbes gesparten Steuern plus Zinsen an das Finanzamt zurückzahlen.
Was tun bei Verlusten? Nebengewerbe rechtzeitig einstellen!
Wenn Du mit Deinem Nebengewerbe nach 5 Jahren immer noch „rote Zahlen schreibst“ und keine Möglichkeiten siehst, Dein Nebengewerbe in die Gewinnzone zu bringen, solltest Du die Reißleine ziehen und Deinen Nebenerwerb aufgeben. Nur so rettest Du Dich vor einer hohen Steuernachzahlung. Alternativ kannst Du aber auch der Finanzverwaltung mit einer Prognoserechnung glaubhaft machen, dass es sich bei Deinem Nebengewerbe um keine Liebhaberei handelt, und Du schon bald Gewinne machst. Die Beweislast, dass Du einen Totalgewinn anstrebst, liegt jedoch bei Dir!
Tipp: Wende Dich dazu unbedingt an einen Steuerberater!
Was es mit der Umsatzsteuer auf sich hat?
Jetzt zum Einstieg einige Informationen zum deutschen Steuerrecht. Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, lastet in Deutschland (und allen Ländern der EU) auf (fast) allen Gütern und Dienstleistungen und ist eine Endverbrauchersteuer. Das heißt: Firmen müssen Umsatzsteuer zwar bezahlen, bekommen diese Steuer aber vom Finanzamt zurück. Und das funktioniert so: Du kaufst Dir eine neue Fotokamera nebst Objektiven für Deinen Nebenerwerb im Wert von 1.500,00 Euro. Auf der Rechnung sind 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 239,50 Euro aufgeführt.
In diesem Fall kannst Du Dir die 239,50 Euro Umsatzsteuer, die Du beim Kauf an den Händler gezahlt hast, als sogenannte Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Dies funktioniert mit allen Wirtschaftsgütern, die Du für Deine selbstständige Tätigkeit brauchst. Natürlich nicht für Dinge, die Du privat kaufst oder wenn Du vom Start an die Kleinunternehmerregelung nutzt (Verzicht auf die Umsatzsteuer)!
Auf den Umsatzsteuersatz achten!
Das Umsatzsteuergesetz kennt drei Steuersätze: 19 %, 7 % (§ 12 UStG ) und 0 % (§ 4 UStG). In den in Klammern aufgeführten Paragrafen findest Du die dazu gehörigen Erläuterungen.
Tipp: Alle Steuergesetze, auch das Umsatzsteuergesetz (UStG) findest Du im Steuer-Schutzbrief unter https://www.steuer-schutzbrief.de/steuer-gesetze.html.
Die Umsatzsteuer macht viel Arbeit – nutze die Kleinunternehmerregelung!
Der Nachteil: Gründer, die zur Umsatzsteuer optieren, müssen die Umsatzsteuer auch monatlich ans Finanzamt abführen. Das führt jedoch in der Startphase zu Hektik, wenn Du von deinen Kunden jeden Monat die 19 % Umsatzsteuer erheben, mit der gezahlten Vorsteuer verrechnen und den Rest ans Finanzamt abführen musst. Dies ist sehr arbeitsintensiv, da Du jeden Monat, also zwölfmal im Jahr, auch Deine Buchführung up-to-date halten, eine Umsatzsteuervoranmeldung ausfüllen und fristgerecht bei Deinem Finanzamt einreichen musst. Für einen Unternehmer im Nebengewerbe bedeutet das viel Arbeit. Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber eine Erleichterung ausgedacht: Die Kleinunternehmerregelung.
Umsatzsteuer im Nebengewerbe – die Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerreglung besagt, dass Du auf Deine Umsätze keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen musst, wenn Du im Vorjahr maximal 22.000,00 Euro Umsatz (ab 1.1.2020, vorher 17.500,00 Euro) gemacht oder im gleichen Jahr voraussichtlich 50.000,00 Euro Umsatz nicht übersteigst. Im Gegenzug darfst Du allerdings auch keine Umsatzsteuer auf Deinen Rechnungen ausweisen. Für Endverbraucher ist Dein Produkt damit um 19 % günstiger. Arbeitest Du vornehmlich mit Geschäftskunden, spielt es keine Rolle, da sich Unternehmer die Umsatzsteuer sowieso zurückholen. Viele Gründer wählen die Kleinunternehmerregelung, da diese großen administrative Vorteile bieten. Du kannst sie direkt auf dem steuerlichen Erfassungsbogen, den Du bei der Gewerbeanmeldung vom Finanzamt erhältst, im Abschnitt Umsatzsteuer auswählen.
Mein Tipp: Wenn Du mit einem Nebengewerbe starten willst, solltest Du in den ersten Jahren unbedingt zur Kleinunternehmerregelung optieren! Dies entlastet dich von zeitaufwändigen Steuerformalien bei der Umsatzsteuer. Ist Dein Start dagegen mit hohen Investitionen verbunden, ist die Umsatzsteueroption die bessere Wahl, da Du die gezahlte Umsatzsteuer vom Fiskus komplett zurückbekommst.
Gewerbesteuer erst ab 24.500,00 Euro Gewinn
Mit Deinem Nebengewerbe musst Du die Gewerbesteuer, zumindest in den Anfangsjahren, als Kleingewerbetreibender und auch als Einzelunternehmen oder als GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) nicht fürchten. Der Grund: Du profitierst beim Gewerbegewinn von einem Freibetrag in Höhe von 24.500,00 Euro Gewerbegewinn pro Jahr. Es zählt pro Gewerbe der reine Gewinn, nicht der Umsatz! Nur wenn Du mit Deinem Gewinn die 24.5000-Euro-Grenze überschreitest, wird zusätzlich Gewerbesteuer fällig. Doch freue dich nicht zu früh! Einkommensteuer musst Du in jedem Fall vom ersten Euro Gewinn an zahlen.
Tipp: Als Fotograf solltest Du daher bei der Gewerbeanmeldung Dein Nebengewerbe unbedingt als Freiberufler oder Künstler anmelden. Näheres im Kapitel „Fotograf im Nebenerwerb – Freiberufler/Künstler oder Gewerbetreibender?“.
Nebengewerbe Steuern – Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften
Gründest Du hingegen eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, UG haftungsbeschränkt), bist Du kein Kleingewerbetreibender. Das bedeutet, Du musst größenunabhängig eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen und Gewerbesteuer ohne Freibetrag zahlen. Die einzige Rechtsform, die noch mit einem Kleingewerbe vereinbar ist, ist die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Um Einkommensteuer kommst Du nicht drumherum
In Deutschland gibt es ein Grenzsteuersatzsystem. Das bedeutet, dass der nächste Euro Deiner Einkünfte immer höher besteuert wird als der vorherige. Der Steuersatz beginnt bei 14 %. Als Lediger zahlt man ab 57.052,00 Euro (Verheiratete 114.104.00 Euro) auf alle Einkünfte satte 42 % Steuern.
Gewerbeanmeldung – auch als Nebengewerbe ein Muss!
Eine Hürde auf dem Weg zum Nebenerwerb als Fotograf ist die Gewerbeanmeldung. Denn jeder, der sich in Deutschland selbstständig machen will, auch mit einem Nebenerwerb, muss an seinem Wohnort ein Gewerbe anmelden.
Im Grund genommen gelten Personen, die sich selbstständig machen als Gewerbetreibende. Zumindest, wenn ein Gewinn erzielt werden soll. Je nach Berufsgruppe gibt es jedoch auch Ausnahmen. Künstler müssen zum Beispiel kein Gewerbe anmelden. Nun gilt die Frage zu klären, ob der Fotograf als Gewerbe oder als künstlerische Tätigkeit eingestuft wird.
Fotograf im Nebenerwerb – Freiberufler/Künstler oder Gewerbetreibender?
Als selbstständiger Fotograf kannst Du zwischen zwei Kategorien wählen – dem Freiberufler/Künstler und dem Gewerbetreibenden. Als Freiberufler gelten jene Fotografen, die als Künstler oder Bildjournalist arbeiten. Ob der Status als Freiberufler oder Künstler anerkannt wird, hängt jedoch vom zuständigen Finanzamt ab. Dieses prüft jeden einzelnen Fall und entscheidet, welche Rechtsform dem Fotografen zuzuordnen ist.
Mein Tipp: Vorteilhaft ist in jedem Fall die Einstufung als Freiberufler bzw. Künstler. Der Grund: Es fällt keine Gewerbesteuer zusätzlich an, selbst bei höheren Umsätzen nicht! Wer dagegen auf Hochzeiten fotografiert, Passfotos sowie Porträts, Architekturobjekte oder Produkte knipst, kommt um eine Gewerbeanmeldung nicht herum.
Dein Nebengewerbe musst Du beim Gewerbeamt Deines Wohnortes anmelden, dass diese direkt an das zuständige Finanzamt weiterleitet. Die Gebühren für die Gewerbeanzeigen werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. Sie liegen zwischen 10,00 Euro und 60,00 Euro.
Achtung, was Du bei der gesetzlichen Sozialversicherung beachten musst
Eine Selbstständigkeit wird nur als nebenberuflich eingestuft, falls die erste (oftmals abhängige) Angestelltentätigkeit Deinen Arbeitsschwerpunkt bildet. Wer sich als Arbeitnehmer nebenberuflich selbstständig macht ist, muss in den meisten Fällen keine zusätzlichen Sozialversicherungskosten befürchten, da diese schon über die Arbeitnehmertätigkeit abgezogen werden. Vorausgesetzt, die Einnahmen aus dem Nebenerwerb sowie die dafür geleistete Arbeitszeit übersteigen bestimmte Grenzen nicht. Die nebenberufliche Arbeitszeit sollte maximal 18 Stunden in der Woche beanspruchen. Eine genaue Aufstellung Deiner Arbeitszeiten für Deinen Nebenerwerb musst Du nicht erstellen. Allerdings solltest Du die Krankenkasse auf jeden Fall über Dein Nebengewerbe informierten.
Auch musst Du dich bei Deiner Krankenkasse melden, sobald sich am Status etwas ändert. Meist meldet sich die Krankenkasse ohnehin ein Mal pro Jahr, um Deinen aktuellen Status zu erfassen.
Nicht vergessen! ALLE Betriebsausgaben in der EÜR ansetzen
Wenn Du dich als Fotograf nebenberuflich selbstständig machst, kannst Du alle Kosten, die mit Deinem Nebengewerbe zusammenhängen als Betriebsausgaben absetzen. Zu den Ausgaben zählen zum Beispiel die Anschaffungskosten Deiner Fotokameras nebst den dazu gehörigen Objektiven sowie eine Büroausstattung, ein leistungsfähiger PC oder Laptop plus (Fotobearbeitungs-)Software, die Bewirtungskosten von Geschäftsfreunden, Kosten für Porto, Fortbildungen, Telefon, Internet sowie Reise- und Übernachtungskosten, aber auch eine eventuelle Miete für Deine Geschäftsräume.
Tipp: Wenn Du ein Zimmer Deiner Privatwohnung als Büro nutzt, kannst Du die anteilige Miete und Nebenkosten in Deiner EÜR ansetzen und so Steuern sparen.
Weitere Infos: https://www.steuer-schutzbrief.de/arbeitszimmer.html.
Beachte in dem Beitrag (https://www.steuer-schutzbrief.de/arbeitszimmer.html) besonders Steuer-Trick 5: Arbeitszimmer im Gartenhaus! Nach der Geburt meines Sohnes musste ich aus Platzgründen mein Arbeitszimmer räumen und mich im extra dafür erworbenen Gartenhaus (mit Anschluss an die Zentralheizung) einrichten. Das Finanzamt fand auch nach zwei Betriebsprüfungen kein „Haar in der Suppe“.
Achtung, teure Wirtschaftsgüter musst Du abschreiben
Die teure Digitalkamera oder der neue Laptop sind in der Regel so teuer, dass der Kaufpreis nicht in einer Summe, sondern über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden muss. Nur geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) darfst Du im Kaufjahr in einer Summe absetzen (seit 2018: bis 800,00 Euro ohne Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer). Die jährliche AfA (Absetzung für Abnutzung) machst Du in Deiner EÜR steuermindernd geltend. Somit bildet die AfA den Wertverlust Deiner Investitionen ab.
Tipp! Die komplette allgemeine AfA-Liste sowie Abschreibungstabellen für branchenspezifische Anlagegüter findest Du unter https://www.steuer-schutzbrief.de/abschreibung-afa.html.
Beispiele für Abschreibungen (AfA) | |
Wirtschaftsgut | Nutzungsdauer (in Jahre) |
Büromöbel | 13 |
Foto-, Film- und Videoapparate | 7 |
Handys | 5 |
Kopierer | 7 |
Motorräder, -roller und Fahrräder | 7 |
PC, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner etc.) | 5 |
Pkw und Kombiwagen | 6 |
Stahlschränke | 14 |
Die komplette Allgemeine AfA-Liste sowie Abschreibungstabellen für branchenspezifische Anlagegüter findest Du unter https://www.steuer-schutzbrief.de/abschreibung-afa.html
So berechnet sich die jährliche Abschreibung (AfA)
Musterrechnung: Beim Start Deines Nebengewerbes hast Du Dir am 01.02.2020 eine neue Digitalkamera nebst Objektiven zum Preis von 1.250,00 Euro gekauft. In Deiner Buchführung machst Du folgende Rechnung auf: Du hast zur Kleinunternehmerregelung optiert, also berechnest Du die AfA vom Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer (1.250,00 Euro). Absetzbar sind über 7 Jahre pro Jahr/Monat 178,57 Euro/14,88 Euro.
Folglich kannst Du in Deiner Buchführung für 2020 eine Abschreibung für 11 Monate (Kauf am 01.02.2020), also 169,68 Euro ansetzen, für 2021 bis 2025 5 Jahre lang jeweils den vollen Jahresbetrag von 178,69 Euro und dann 2026 noch für Januar 14,88 Euro.
Achtung! Ohne die Kleinunternehmerregelung hättest Du zunächst die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis herausrechnen und die Nettokosten (1.050,42 Euro) auf 7 Jahre verteilen müssen. Die im Preis enthaltene Umsatzsteuer (199,58 Euro) hätte Dir das Finanzamt 2020 als Vorsteuer komplett erstattet.
Ich bin Lutz Schumann, Herausgeber und Chefredakteur des Steuer-Schutzbriefs, habe Betriebswirtschaftslehre (Schwerpunkt Steuer) an der Universität Köln studiert und schon während meiner Schulzeit als freier Mitarbeiter eines Anzeigenblatts gearbeitet. Nach der Uni folgten ein Zeitschriftenvolontariat und Anstellungen als Redakteur, Ressortleiter und stellvertretender Chefredakteur u. a. bei den Wirtschaftszeitschriften „Die Geschäftsidee“ und „Impulse“. Danach gründete ich einen Newsletter Verlag und gab u. a. den Print-Newsletter „Steuer-Schutzbrief“ heraus. Die Idee: Nutzwertige und vor allem verständliche Steuertipps. 2007 Umzug des Print-Newsletters ins Internet mit heute ca. 2.000 kostenlosen Internetseiten – www.Steuer-Schutzbrief.de. 2019 hatte der Steuer-Schutzbrief 14,6 Mio. Zugriffe. 2018 wurde ich zum ehrenamtlichen Finanzrichter bestellt.
Alle Bilder im Text © Marc Barkowski
4 Antworten zu “Fotograf im Nebenerwerb: Was Du dabei beachten musst – nicht nur steuerlich”
[…] ein Traum, wenn Sie vom Fotografieren leben könnten. Vielleicht haben Sie bereits eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit als Fotograf aufgenommen. An eine Rechnung für den Kunden führt kein Weg vorbei. Aber wie muss die […]
[…] 12. Fotograf im Nebenerwerb: Was Du dabei beachten musst … […]
Hallo Daniel,
vielen Dank für Dein Lob meines Artikels zum Thema Fotograf im Nebenerwerb. Freue mich, wenn der Beitrag Deiner Tochter geholfen hat.
Kleiner Tipp: Auf meiner Internetseite http://www.Steuer-Schutzbrief.de findet Ihr über 3.000 Texte zum Thema Steuern, darunter auch viele zum Thema Selbstsändigkeit und Steuern sowie eine (kostenlose!!) Suchfunktion für Steuerberater (https://www.steuer-schutzbrief.de/steuerberater-suchen-finden.html), denn ohne diesen sind Gründer im deutschen Steuerdschungel verloren. Als ehrenamtlicher Finanzrichter weiß ich, wovon ich spreche.
Ich wünsche Deiner Tochter viel Erfolg
Lutz
Chefredakteur und Herausgeber http://www.Steuer-Schutzbrief.de
Ihr Artikel zum Thema Fotograf im Nebenerwerb hat meiner Tochter enorm geholfen! Sie möchte nämlich Fotografin werden und fragte, was bei der Existenzgründung zu beachten ist. Ein guter Hinweis, dass die Einstufung als Freiberufler bzw. Künstler in jedem Fall vorteilhaft ist, da dadurch keine Gewerbesteuer zusätzlich anfällt.